Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 127 Verfahrensgrundsätze
Stand: 13.04.2025
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Protokolle über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und das Protokoll über die Anhörung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs bei der Berichterstattung und bei der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen, Vernehmungen und Anhörungen dieser Personen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 127 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 5
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 03.04.2023 – 2 WDB 3/23Erfolglose Beschwerde gegen die Einbehaltung eines Teils der DienstbezügeZitiert von 3
- BVerwG, 04.08.2026 – 2 WD 7.26Erfolglose Berufung im Wehrdisziplinarverfahren wegen außerdienstlicher Vergewaltigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.02.2025 – 2 WDB 3/24Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten nach Verlust des DienstgradsZitiert von 4
- BVerwG, 19.12.2024 – 2 WDB 9.24Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses bei Verlust des Dienstgrades Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- BVerwG, 08.05.2023 – 2 WDB 13/22 · Leugnung und Verharmlosung des HolocaustZitiert von 15
- BVerwG, 10.03.2023 – 2 WDB 2/23Erfolglose Beschwerde gegen die Einbehaltung eines Teils des RuhegehaltsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.